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Vergaberecht, horak Rechtsanwälte, Hannover/ München

Allgemeines Vergaberecht

Das Vergaberecht regelt die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an Unternehmen. Ziel ist es, dem öffentlichen Auftraggeber Sach- und Personalmittel zu den wirtschaftlichsten Konditionen zu beschaffen. Das Vergaberecht soll zudem Korruption und Vetternwirtschaft verhindern und Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz der Unternehmen auf dem Markt gewährleisten. Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch private Unternehmen, die dem Vergaberecht unterliegen (z. B. Energieunternehmen oder Fördermittelempfänger). Geprägt wird das Vergaberecht durch Richtlinien beziehungsweise Verordnungen der Europäischen Union.

EU-Vergaberecht

Innerhalb der Europäischen Union gibt es zahlreichen Richtlinien und Verordnungen, die das Vergaberecht in den Mitgliedsstaaten koordinieren. Richtlinien entfalten zunächst keine Rechte und Pflichten für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber und gelten erst nach Umsetzung in nationales Recht. Verordnungen der EU dagegen gelten direkt in den Mitgliedstaaten. Dies betrifft z. B. die Höhe der Schwellenwerte, die Verwendung der Standardformulare für Bekanntmachungen oder den CPV-Code (einheitliches Klassifikationssystem für das öffentliche Beschaffungswesen).

Das EU-Vergaberecht wird angewendet, wenn der Gesamtwert eines Auftrags oberhalb des so genannten Schwellenwertes liegt. Die Höhe des Schwellenwertes hängt von der Art der zu beschaffenden Leistung sowie von der Art des Auftraggebers ab. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in Deutschland durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabe. Und Vertragsordnung für Leistungen (VOL – 2. Abschnitt), Bauleistungen (VOB – 2. Abschnitt) und freiberufliche Leistungen (VOF)

Deutsches Vergaberecht

Wird der jeweilige Schwellenwert zu einem EU-weiten Verfahren nicht erreicht, regeln lediglich die Vergabeverordnung für Leistungen (VOL – 1. Abschnitt) und für Bauleistungen (VOB – 1. Abschnitt) das Ausschreibungsverfahren. Hier gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zur EU-Ausschreibung. So gibt es unter anderem für Bieter keine Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, wenn ein Verfahren gerügt werden soll. Zudem sind die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten bei nationalen Verfahren nicht so ausgeprägt. Die Fristen kann der Auftraggeber im nationalen Bereich weitgehend selbst bestimmen. Trotz nicht direkter Anwendung gelten auch hier die EU-rechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs.

Vergaberecht der einzelnen Bundesländer

In den einzelnen Bundesländern existieren Landesvorschriften zum jeweiligen Vergaberecht, die subsidiär ebenfalls zu berücksichtigen sind. Teilweise ist ein Vergabegesetz erlassen worden.

Was umfasst “das Vergaberecht”?

Vergaberecht umfasst die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), für Bauleistungen (VOB), für freie Berufe (VOF), EU-Vergaberecht, Teile des GWB (Kartellgesetz) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Das Vergaberecht soll konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit geben, gegen eine rechtsfehlerhafte Vergabe öffentlicher Aufträge vorzugehen.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet die massgeblichen Normen zum Download unter den nachfolgenden Themen an:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Kartellgesetz)
    Im vierten Teil des Kartellgesetzes (GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen) sind die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe geregelt und auch das Verfahren zur Nachprüfung der Vergabeverfahren vor den Vergabekammern und den Oberlandesgerichten normiert.
     
  • Vergabeverordnung (VgV)
    Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber ab einer bestimmten Auftragshöhe zur Anwendung der Verdingungsordnungen. Die aktuelle Vergabeverordnung können Sie hier von der Homepage des Bundesministerium für Wirtschaft herunterladen.
     
  • Verdingungsordnungen (VOL/ VOF/ VOB)
    Die Verdingungsordnungen, VOF und die VOB/A enthalten die Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Die VOB sind beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) hinterlegt.
     
  • Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
    Seit dem 1. Januar 1999 ist eine aktualisierte Fassung des gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV - Common Procurement Vocabulary) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes entsprechend der Empfehlung der EU-Kommission in Kraft. Die aktuelle Version des CPV ist wie folgt erreichbar: http://simap.eu.int

Das Bundeskartellamt bietet im übrigen eine (kostenfreie) Entscheidungssammlung zu Vergabeverfahren.

Welche Grundsätze sind zu beachten?

Aus dem Kartellgesetz lassen sich die nachfolgenden Grundsätze extrahieren:

  • Transparenz (Veröffentlichung der Ausschreibung, Bindung an Veröffentlichung, Dokumentation des Verfahrens in der Verfahrensakte)
     
  • Wettbewerb (freier Zugang zum Verfahren, Berücksichtigung aller Angebote geeigneter Bieter, Beteiligung mehrerer Bieter, Verbote wettbewerbswidrigen Verhaltens von Auftraggeber und Bietern, Gebot zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs)
     
  • Gleichbehandlung (Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, Verbot diskriminierender Verhaltensweisen, Neutralitätsgrundsatz)

Welche Formen der Vergabe existieren und wann muss wie ausgeschrieben werden?

Das offene Verfahren (EU-Vergaberecht)/ öffentliche Ausschreibung (nationale Vergabe)

Das offene Verfahren (bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: öffentliche Ausschreibung), bei welchem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Das nicht offene Verfahren (EU-Vergaberecht/ beschränkte Ausschreibung (nationale Vergabe)

Das nicht offene Verfahren (europaweit), bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb).

Bei der beschränkten Ausschreibung (im Rahmen nationaler Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte) fordert der öffentliche Auftraggeber in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) auf, bevor er sodann aus dem Bewerberkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert.

Das Verhandlungsverfahren (EU-Vergaberecht)/ freihändige Vergabe (nationale Vergabe)

Das Verhandlungsverfahren (bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: freihändige Vergabe), welches unter anderem Verhandlungen über die Auftragsbedingungen mit den Unternehmen zulässt.

Im Oberschwellenbereich existiert das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und ohne Teilnahmewettbewerb. Letzteres erfordert keine europaweite Veröffentlichung und ist daher nur in besonders restriktiv auszulegenden Ausnahmefällen zulässig.

Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unterliegt seit der Vergaberechtsreform aber erleichterten Zulassungsvoraussetzungen. In Betracht kommt es nun etwa bei Aufträgen zu konzeptionellen oder innovativen Lösungen oder, wenn der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder entsprechenden Risiken zusammenhängen, eine vorherige Verhandlung erfordert.

Der wettbewerbliche Dialog (EU-Vergaberecht)

Der wettbewerbliche Dialog (nur bei europaweiten Vergabeverfahren), der dem öffentlichen Auftraggeber noch mehr Spielraum bei den Verhandlungen mit den Bietern einräumt.

Die Innovationspartnerschaft (EU-Vergaberecht)

Die Innovationspartnerschaft (nur bei europaweiten Vergabeverfahren), bei welcher der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an den Teilnahmewettbewerb in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über Erst- und Folgeangebote verhandelt.

Welches Vergabeverfahren kann wann verwendet werden?

Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwelle sieht § 119 Abs. 2 GWB eine Gleichrangigkeit von offenem und nicht offenem Verfahren vor. Zu beachten ist jedoch, dass das nicht offene Verfahren gem. § 119 Abs. 4 GWB zwingend einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb erfordert. Unterhalb der Schwellenwerte gilt derzeit noch grundsätzlich der Vorrang des Verfahrens der öffentlichen Ausschreibung.

Die Wahlfreiheit zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich soll den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs Rechnung tragen.

Wegen des zwingend erforderlichen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs im nicht offenen Verfahren steht grundsätzlich jedem Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb offen. Die danach vom öffentlichen Auftraggeber zu treffende Auswahl erfolgt nach objektiven, diskriminierungsfreien Gesichtspunkten und ist im Vergabevermerk zu dokumentieren.

Der öffentliche Auftraggeber hat eine im vergaberechtlichen Zusammenhang pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen, wobei er insbesondere das Wettbewerbs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot als Ausprägungen des generellen Willkürverbots beachten muss.

In jedem Fall muss die Zahl der zugelassenen Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen.

Die übrigen Vergabeverfahrensarten im Oberschwellenbereich (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft) sind nur zulässig, sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Die einzelnen Voraussetzungen dieser Verfahrensarten sowie die jeweiligen Verfahrensabläufe werden in den §§ 17 ff. VgV festgelegt.

Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Lose?

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB). Das GWB schreibt öffentlichen Auftraggebern daher vor, Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (so genannte Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (so genannte Fachlose) zu vergeben.

Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Sie haben ein vergaberechtliches Problem? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz [>Kontakt]
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