Angebotswertung - horak Rechtsanwälte VergaberechtDie Wertung der Angebote durch die öffentliche Hand erfolgt in vier gesetzlich vorgegebenen Stufen, deren Reihenfolge zwingend einzuhalten ist. Eine Vermischung der Stufen, eine Bewertung auf der falschen Stufe oder die Mehrfachwertung eines Kriteriums führen zu einer Verletzung der Bieterrechte. Erste WertungsstufeAuf der 1. Stufe (§§ 19 EG Abs. 1-4 und 16 Abs. 1 VOB/A) ist zu prüfen, ob die Angebote die formellen Voraussetzungen erfüllen. Zu unterscheiden ist zwischen Verstößen, die zwingend den Angebotsausschluss bedeuten (z. B. Fehlen wesentlicher Preisangaben oder der Unterschrift, verspäteter Eingang des Angebots, Veränderungen/Ergänzungen der Ausschreibungsunterlagen) und Verstößen, bei denen der öffentlichen Hand ein Ermessen in Bezug auf den Ausschluss zu-steht (z. B. ein Angebot enthält nicht die geforderten Angaben und Erklärungen). Zweite WertungsstufeAuf der 2. Stufe (§§ 19 EG Abs. 5 und 16 Abs. 2 VOB/A) wird die Eignung der Bieter auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufgrund der von den Bietern eingereichten Nachweise geprüft. Es dürfen nur solche Nachweise berücksichtigt werden, die in der Vergabebekanntmachung gefordert waren. Ein Nachfordern fehlender Nachweise ist zulässig (§§ 19 EG Abs. 2 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Dritte WertungsstufeAuf der 3. Stufe (§§ 19 EG Abs. 6 und § 16 Abs. 6 Nr. 1-2 VOB/A) erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Preise. Angebote, bei denen der Preis im Verhältnis zur Leistung als unangemessen niedrig erscheint, sollen ermittelt und ausgeschlossen werden. Denn hier besteht wegen fehlender Kostendeckung die Gefahr einer mangelhaften Leistung Vierte WertungsstufeAuf der 4. Stufe (§§ 21 EG Abs. 1 und § 16 Abs. 6 Nr. 3VOB/A) wird das wirtschaftlichste Angebot nach den in der Vergabebekanntmachung angegebenen Zuschlagskriterien ermittelt. Das ist nicht zwangsläufig das billigste Angebot. Was können wir für Sie erledigen?Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung. Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten. Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern/ Vergabesenaten. Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden. Sie haben ein vergaberechtliches Problem? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz [>Kontakt |