Kanzlei für Vergaberecht: horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte, Hannover/ MünchenWir beraten und vertreten öffentliche Auftraggeber gleichermassen, als auch bietende Unternehmen in Ausschreibungsverfahren, Nachprüfungsverfahren und vor Gerichten. Dies hat den Vorteil, dass wir die Interessen beider Seiten abschätzen und in die taktischen Überlegungen einfliessen lassen können. Dabei bearbeiten wir das gesamte Vergaberecht, einschliesslich der europaweiten Ausschreibung und vor allen Vergabekammern und Gerichtsinstanzen (mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen). Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Durch die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz soll es einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen sicherstellen und Korruption verhindern. Öffentliche Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch bestimmte private Unternehmen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung, die dem Vergaberecht unterliegen. Für öffentliche Auftraggeber bieten wir typischerweise u.a. folgende Leistungen:- Prüfung und Durchführung von Ausschreibungsverfahren
- Wahl der Verfahrensart
- Erstellung der Verdingungsunterlagen
- Formulierung des Bekanntmachungstextes
- Angebotsöffnung und -auswertung
- Begleitung der Zuschlagerteilung sowie der Durchführung der Vergabe
- Vertretung bei vergaberechtlicher Rüge und im Nachprüfungsverfahren
Für bietende Unternehmen/ Bieter bieten wir u.a. folgende Leistungen:- Prüfung der Ausschreibung
- Gestaltung von Angeboten
- Überwachung der Ausschreibungsverfahren
- Sicherung von erteilten Zuschlägen
- Prüfung möglicher Regressansprüche
- Vertretung der Ausschreibungsbeteiligten bei Rüge und im Nachprüfungsverfahren sowie gegebenfalls auch in Wettbewerbsverfahren (bei wettbewerbswidriger Vorgehensweise der Wettbewerber, z.B. Irreführung/ Täuschung)
- Begleitung der Durchführung der Vergabe
Was umfasst “das Vergaberecht”?Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z. B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Vergabe ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte erfolgen soll. Aufträge im Oberschwellenbereich müssen unter Verwendung von Standardformularen europaweit bekannt gemacht werden. Diese werden durch die EU-Kommission vorgegeben. Vergaberecht umfasst die Vergabeverordnung (VgV), Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), für Bauleistungen (VOB), EU-Vergaberecht, Teile des GWB (Kartellgesetz) und die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO). Das Vergaberecht soll konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit geben, gegen eine rechtsfehlerhafte Vergabe öffentlicher Aufträge vorzugehen. Das Bundeswirtschaftsministerium bietet die massgeblichen Normen zum Download unter den nachfolgenden Themen an: - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Kartellgesetz)
Im vierten Teil des Kartellgesetzes (GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen) sind die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe geregelt und auch das Verfahren zur Nachprüfung der Vergabeverfahren vor den Vergabekammern und den Oberlandesgerichten normiert. - Vergabeverordnung (VgV)
Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) können Sie hier von der Homepage des Bundesministerium für Wirtschaft herunterladen. - Verdingungsordnungen (VOL/ UVgO/ VOB)
Die Verdingungsordnungen, die VOB/A enthalten die Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. - Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Seit dem 1. Januar 1999 ist eine aktualisierte Fassung des gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV - Common Procurement Vocabulary) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes entsprechend der Empfehlung der EU-Kommission in Kraft. Die aktuelle Version des CPV ist wie folgt erreichbar: http://simap.eu.int
Das Bundeskartellamt bietet im übrigen eine (kostenfreie) Entscheidungssammlung zu Vergabeverfahren. Welche Grundsätze sind zu beachten?Aus dem Kartellgesetz (GWB) lassen sich die nachfolgenden Grundsätze extrahieren: - Transparenz (Veröffentlichung der Ausschreibung, Bindung an Veröffentlichung, Dokumentation des Verfahrens in der Verfahrensakte)
- Wettbewerb (freier Zugang zum Verfahren, Berücksichtigung aller Angebote geeigneter Bieter, Beteiligung mehrerer Bieter, Verbote wettbewerbswidrigen Verhaltens von Auftraggeber und Bietern, Gebot zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs)
- Gleichbehandlung (Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, Verbot diskriminierender Verhaltensweisen, Neutralitätsgrundsatz)
Welche Formen der Vergabe existieren und wann muss wie ausgeschrieben werden?Das offene Verfahren (EU-Vergaberecht)/ öffentliche Ausschreibung (nationale Vergabe)Das offene Verfahren (bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: öffentliche Ausschreibung), bei welchem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert. Das nicht offene Verfahren (EU-Vergaberecht/ beschränkte Ausschreibung (nationale Vergabe)Das nicht offene Verfahren (europaweit), bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb). Bei der beschränkten Ausschreibung (im Rahmen nationaler Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte) fordert der öffentliche Auftraggeber in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) auf, bevor er sodann aus dem Bewerberkreis eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert. Das Verhandlungsverfahren (EU-Vergaberecht)/ freihändige Vergabe (nationale Vergabe)Das Verhandlungsverfahren (bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: freihändige Vergabe), welches unter anderem Verhandlungen über die Auftragsbedingungen mit den Unternehmen zulässt. Im Oberschwellenbereich existiert das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und ohne Teilnahmewettbewerb. Letzteres erfordert keine europaweite Veröffentlichung und ist daher nur in besonders restriktiv auszulegenden Ausnahmefällen zulässig. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unterliegt seit der Vergaberechtsreform aber erleichterten Zulassungsvoraussetzungen. In Betracht kommt es nun etwa bei Aufträgen zu konzeptionellen oder innovativen Lösungen oder, wenn der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder entsprechenden Risiken zusammenhängen, eine vorherige Verhandlung erfordert. Der wettbewerbliche Dialog (EU-Vergaberecht)Der wettbewerbliche Dialog (nur bei europaweiten Vergabeverfahren), der dem öffentlichen Auftraggeber noch mehr Spielraum bei den Verhandlungen mit den Bietern einräumt. Die Innovationspartnerschaft (EU-Vergaberecht)Die Innovationspartnerschaft (nur bei europaweiten Vergabeverfahren), bei welcher der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an den Teilnahmewettbewerb in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über Erst- und Folgeangebote verhandelt. Welches Vergabeverfahren kann wann verwendet werden?Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwelle sieht § 119 Abs. 2 GWB eine Gleichrangigkeit von offenem und nicht offenem Verfahren vor. Zu beachten ist jedoch, dass das nicht offene Verfahren gem. § 119 Abs. 4 GWB zwingend einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb erfordert. Unterhalb der Schwellenwerte gilt derzeit noch grundsätzlich der Vorrang des Verfahrens der öffentlichen Ausschreibung. Die Wahlfreiheit zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich soll den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs Rechnung tragen. Wegen des zwingend erforderlichen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs im nicht offenen Verfahren steht grundsätzlich jedem Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb offen. Die danach vom öffentlichen Auftraggeber zu treffende Auswahl erfolgt nach objektiven, diskriminierungsfreien Gesichtspunkten und ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber hat eine im vergaberechtlichen Zusammenhang pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen, wobei er insbesondere das Wettbewerbs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot als Ausprägungen des generellen Willkürverbots beachten muss. In jedem Fall muss die Zahl der zugelassenen Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die übrigen Vergabeverfahrensarten im Oberschwellenbereich (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft) sind nur zulässig, sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen dafür erfüllt sind. Die einzelnen Voraussetzungen dieser Verfahrensarten sowie die jeweiligen Verfahrensabläufe werden in den §§ 17 ff. VgV festgelegt. Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Lose?Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB). Das GWB schreibt öffentlichen Auftraggebern daher vor, Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (so genannte Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (so genannte Fachlose) zu vergeben. Was ist bei der öffentlichen kommunalen Ausschreibung zu berücksichtigen?Solange der Auftragswert über TEUR 25 und unter de minimis (nach EU-Recht, siehe jeweilige Schwellenwerte in der Vergabeverordnung - VgV) sind die deutschen Vergabevorschriften einschlägig und es erfolgt eine nationale Vergabe mit den nachfolgenden Schwerpunkten: - Verdingungsunterlagen fertigstellen
- Fristen festlegen, Angebots-, Zuschlags- und Bindefristen
- Ausschreibung veröffentlichen
- Öffnung der Angebote durch Auftraggeber und Verhandlungsleiter
- Angebotsevaluierung, ggf. Ausschluß von Angeboten, oder teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung
- Zuschlagsersteilung
Liegt der Auftragswert über de minimis (nach EU-Recht) sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu prüfen und im übrigen grds. die europäischen Vergabevorschriften einschlägig, so dass eine europäische Vergabe erfolgen muss: - Prüfung, ob VOL Anwendung findet
- Wahl der Vergabeart
- grundsätzlich offenes Verfahren nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A
- Ausnahmetatbestände: nicht-offenes Verfahren nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A bzw. §101 Abs. 2 GWB; §3a Nr. 1a VOB/A bzw. §3a Nr. 1(1)
- Ausnahmetatbestände
- keine: offenes Verfahren
- nach §3a Nr. 1 Abs. 4 oder Nr. 2 VOB/A Verhandlungsverfahren mit/ohne öffentlicher Vergabebekanntmachung
- nach §3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOB/A Nicht-offenes Verfahren mit pflichtigem Teilnahmewettbewerb
Was unterscheidet im kommunalen Bereich die beschränkte Vergabe von der öffentlichen Vergabe?Die beschränkte Vergabe kann grundsätzlich bei einem Auftragswert bis zu 25.000 € erfolgen. “Ausnahmsweise” kann bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände auch bei öffentlichen Ausschreibungen eine beschränkte Vergabe trotz Überschreiten des Schwellenwertes von 25.000 € erfolgen. Das grundsätzliche Verfahren unterscheidet sich kaum; lediglich die Zugangsbegrenzung potentieller Anbieter charakterisiert die beschränkte Vergabe. Wann kommt für die kommunale freihändige Vergabe in Betracht?Die freihändige Vergabe kann grds. nur bei einem Auftragswert bis zu 2500 € durchgeführt werden. Dennoch stellt diese Vergabeform in der Praxis in vielen Fällen die häufigste Vergabeform dar. In groben Zügen durchläuft die freihändige Vergabe bei einem Auftragswert bis zu 500 € die nachfolgenden Schritte: - · formlose Preisermittlung bei mindestens drei Anbietern
- · Zuschlag erteilen
- · Mittel festlegen
- · Bedarfsstelle informieren
Ab einem Auftragswert von 500 € bis zu 2.500 € sind die folgenden Schritte typisch: - Verdingungsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen) erstellen
- Marktanalyse und darauf basierend Auswahl der Bewerber
- Aufforderung zur Angebotsabgabe
- Angebotsevaluierung
- Zuschlagserteilung
Welche Bedeutung kommt den Verdingungsordnungen zu?Die Verdingungsordnungen sind gemäß den Vergabeverordnungen hinsichtlich ihrer A-Teile für öffentliche Auftraggeber ab den dortigen Schwellenwerten verpflichtend. Erst durch eine Rechtsformwandlung in Organisationen des privaten Rechts entfällt die Bindungspflicht. Diese Befreiung dürfte ein Grund für derartige Rechtsformwandlungen sein, obgleich die A-Teile lediglich inneradministrative Verwaltungsvorschriften sind (also grds. keine nach außen wirkende Rechtsnorm) und die B-Teile als Allgemeine Geschäftsbedingungen interpretiert werden. Was können wir für Sie erledigen?Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung. Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten. Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern. Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden. Wir informieren und beraten Sie im gesamten Vergaberecht.Im Folgenden finden Sie aktuelle vergaberechtliche Entscheidungen: Jeder vergaberechtliche Sachverhalt ist neu. Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz um Ihre konkrete Situation zu erläutern [>Kontakt] |