Sonstige Ansprüche/ Wettbewerbsrecht - horak Rechtsanwälte, VergaberechtFalls der Zuschlag schon erteilt wurde, ist kein Nachprüfungsverfahren mehr möglich. Das Unternehmen hat aber die Möglichkeit, seinen Vertrauensschaden gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber geltend zu machen. Darunter versteht man den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber die Vergabevorschriften nicht eingehalten hat. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ohne den Verstoß gegen eine seinen Schutz bezweckende Vergabevorschrift die Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten. Darüberhinaus können allgemeine wettbewerbsrechtliche Ansprüche und zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Dies schliesst einen etwaigen Amtshaftungsanspruch ein. Was können wir für Sie erledigen?Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung. Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten. Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern/ Vergabesenaten. Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden. Sie haben ein vergaberechtliches Problem? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz [>Kontakt |