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Öffentliche Auftraggeber - horak Rechtsanwälte Vergaberecht

Das Vergaberecht findet nur auf öffentliche Auftraggeber Anwendung. Dies sind u. a.:

  • die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden sowie deren Sondervermögen, § 98 Nr. 1 GWB,
     
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wenn sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, sofern Gebietskörperschaften oder deren Verbände sie überwiegend finanzie-ren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben, § 98 Nr. 2 GWB. Diese sog. funktionalen Auftraggeber sind nicht immer leicht zu bestimmen. Darunter können z. B. Wohnungsbaugesellschaften fallen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
     
  •  Verbände, deren Mitglieder öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 oder 2 sind, § 98 Nr. 3 GWB,
     
  • sog. Sektorenauftraggeber, § 98 Nr. 4 GWB. Das sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind und entweder ein ausschließliches Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit haben oder von einem Auftraggeber nach § 98 Nr. 1-3 GWB beherrscht werden.
     
  • Personen, die mit Stellen nach § 98 Nr. 1-3 GWB einen Vertrag über eine Baukonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an Dritte.

Was können wir für Sie erledigen?

Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung.

Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten.

Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern/ Vergabesenaten.

Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Sie haben ein vergaberechtliches Problem? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz [>Kontakt

 

© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Horak - horak Rechtsanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Tel:0511/357356/0  Fax:0511/357356/29  info@vergaberechtler.com