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Schwellenwerte - nationale oder europaweite Vergabe

Wenn der zu erwartende Auftragswert gemäß § 2 VgV nach Schätzung des öffentlichen Auftraggebers einen sog. Schwellenwert überschreitet, muss ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt werden. Denn in solch einem Fall ist davon auszugehen, dass der Auftrag von grenzüberschreitendem Interesse und relevant für den Binnenmarkt ist. Oberhalb dieser Schwellenwerte gilt das durch europäische Richtlinien geprägte Recht (des GWB), unterhalb dieser Schwellenwerte gilt allein das nationale Recht.

Die Schwellenwerte werden stetig neu festgesetzt (idR erhöht).

EU-Schwellenwerte (EU-weite Ausschreibung notwendig)

Die Schwellenwerte sind derzeit wie folgt festgelegt (§ 100 Abs. 1 GWB, § 2 VgV, § 1 Abs. 2 Sekt-VO):

  • bei Bauaufträgen 5.350.000 Euro netto
  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 139.000 Euro netto der obersten/oberen Bundesbehörden
  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 428.000 Euro netto besondere Sektoren
  • bei allen weiteren Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 214.000 Euro netto

Bedeutung der Schwellenwerte für Bieter

Von Bedeutung sind die Schwellenwerte auch für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter. Daher ist es den öffentlichen Auftraggebern verboten, einen Auftrag in Teilaufträge zu unterteilen, um ihn dem Anwendungsbereich der europarechtlichen Vergabebestimmungen zu entziehen.

Schwellenwerte der Länder (Bagatellgrenzen)

Aber auch das nationale Vergaberecht kennt Schwellenwerte, die von den eben genannten Schwellenwerten abzugrenzen sind: Die Gesetz- und Verordnungsgeber von Bund und Ländern legen dadurch fest, wann die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich ist (Bagatellgrenze) und welche Art des Vergabeverfahrens einschlägig ist.

Exemplarisch sind in einigen Ländern folgende Schwellenwerte angegeben:

Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe

Bauleistungen 500.000 Euro netto 50.000 Euro netto

Lieferleistungen 100.000 Euro netto 10.000 Euro netto

Dienstleistungen 100.000 Euro netto 10.000 Euro netto

Freiberufliche Leistungen keine keine

Achtung: Bundesweit gibt es erhebliche Unterschiede bei den Wertegrenzen.

 

Was können wir für Sie erledigen?

Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung.

Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten.

Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern/ Vergabesenaten.

Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Sie haben ein vergaberechtliches Problem? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz [>Kontakt
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