Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB - horak Rechtsanwälte Vergaberecht§ 107 Abs. 3 GWB bestimmt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rüge ist erforderlich, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, soweit mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Unverzüglichkeit der Rüge (10-Tage-Frist)Sie muss unverzüglich, d. h. nach Ansicht einiger Vergabekammern und –senate innerhalb von zehn Tagen, erhoben werden. Sie muss dem Auftraggeber als solche erkennbar sein, indem der gerügte Sachverhalt geschildert und Abhilfe verlangt wird. Aus Beweisgründen sollte die nicht an eine Form gebundene Rüge per Brief, Fax oder E-Mail erhoben werden. Ob die Unverzüglichkeit der Rüge europarechtlichen Bestimmungen stand hält, ist derzeit stark umstritten. Die Vergabekammern versuchen (teils) diese Frage in ihren Entscheidungen offen zu lassen. Darauf ist jedoch kein Verlass, zumal einige Kammern die o.g. Frist anwenden. Was können wir für Sie erledigen?Als Ausschreibungspflichtige prüfen und begleiten wir Ihre Ausschreibung von der Planung über die Ausschreibung, Zuschlagserteilung bis zur Leistungsdurchführung und -beendigung. Als Ausschreibungsteilnehmer setzen wir Ihre Ansprüche eines ordnungsgemässen Verfahrens durch und verhindern im Falle der Rechtswidrigkeit die Vergabe an Konkurrenten. Natürlich vertreten wir auch in behördlichen oder gerichtlichen Vergabeverfahren vor Vergabekammern/ Vergabesenaten. Was benötigen wir, um Ihre vergaberechtliche Frage zu bearbeiten?Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Leistungen mit welchem Gesamtwert zu welchen Konditionen vergeben werden sollen oder bereits schon ausgeschrieben wurden. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden. Sie haben ein vergaberechtliches Problem? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz [>Kontakt |